I.   Name, Sitz und Zweck Download Statuten als pdf-Datei

Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen
Orientierungslaufklub Wiggertal (OLKW)
besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und der vorliegenden Statuten. Der Sitz des OLKW ist Zofingen.


 

Zweck
Art. 2
Der OLKW bezweckt die Förderung und Verbreitung des Orientierungslauf-Sportes im Allgemeinen, auf dem Gebiet des Breiten- und Spitzensportes im Besonderen, sowie die Wahrung der Interessen der Orientierungsläufer. Im Weiteren setzt sich der OLKW auch in der Nachwuchsförderung sowie deren Nachhaltigkeit ein.

Auf Wunsch der Mitglieder kann sich der OLKW - wenn die technischen Voraussetzungen vorhanden sind - um die Durchführung eines nationalen oder internationalen Laufes oder um die Übernahme einer Meisterschaft bewerben.

Nach Möglichkeit werden neue OL-Karten aufgenommen und gezeichnet sowie die bestehenden Karten des OLKW überarbeitet.

 

Ethik-Charta
Art. 3
Die Prinzipien der Ethik-Charta im Sport bilden die Grundlage für Aktivitäten des OLKW .

Die konkrete Umsetzung einzelner Prinzipien ist in den entsprechenden Anhängen geregelt.

Anhang 1: Ethik-Charta
Anhang 1.1: Sport rauchfrei

 
   
II.   Mitgliedschaft bei anderen Institutionen
 

AOLV / SOLV
Art. 4
Der OLKW ist Mitglied des Aargauischen OL-Verbandes (AOLV) und des Schweizerischen OL-Verbandes (SOLV).

 
   
III.   Mitgliedschaft
 

Art
Art. 5
Mitglieder

 

Definition
Art. 6
Mitglieder des OLKW können werden:
Einzelpersonen und Gruppen, deren Hauptzweck die Pflege des OL-Sportes ist.

 

Aufnahme
Art. 7
Wer dem OLKW als Mitglied beitreten möchte, teilt das schriftlich oder mündlich dem Vorstand mit.

Neue Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes oder anlässlich der Generalversammlung aufgenommen.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft anerkennt das neue Mitglied die Statuten des OLKW.

 

Austritt
Art. 8
Der Austritt aus dem OLKW kann auf Ende des Vereinsjahres durch eine schriftliche Kündigung an den Vorstand erfolgen.

Die aus dem OLKW ausgetretenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Teil des Klubvermögens.

Bei Tod erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

 

Ausschluss
Art. 9
Ein Mitglied, das seinen Pflichten aus den Statuten nicht nachkommt oder den Interessen des OLKW entgegen arbeitet, kann von den stimmberechtigten Mitgliedern an der ordentlichen Generalversammlung aus dem Klub ausgeschlossen werden.

Die aus dem OLKW ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Teil des Klubvermögens.

 
 
IV.   Gönnerschaft
 

Definition
Art. 10
Gönner wird, wer dem OLKW einen Beitrag zukommen lässt. Die Gönnerschaft gilt für das Vereinsjahr, in dem die Bezahlung erfolgt.

Gönner erhalten die Klubschrift.

 
 
V.   Organe
 

Organisation
Art. 11
Der OLKW hat folgende Organe:
a) die Generalversammlung
b) den Klubvorstand
c) die Rechnungsrevisoren

 

Ordentliche Generalversammlung
Art. 12
Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils nach Abschluss des Vereinsjahres im vierten Quartal des Jahres statt. Sie wird vom Klubvorstand einberufen.

Einladung und Traktandenliste müssen den Mitgliedern schriftlich mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung zugestellt werden.

 

Anträge
Art. 13
Antragsberechtigt sind:
a) der Klubvorstand
b) alle Mitglieder

Anträge müssen dem Präsidenten zu Handen der Generalversammlung bis zu dem auf der Einladung festgelegten Termin schriftlich eingereicht werden.

 

Generalversammlung
Art. 14
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des OLKW.

Sie behandelt insbesondere folgende Geschäfte:
a) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Wahl der Stimmenzähler 
c) Abnahme der Jahresberichte
d) Abnahme der jährlichen Klubrechnung und des Revisorenberichtes
e) Wahl des Präsidenten, des Klubvorstandes und der Rechnungsrevisoren
f) Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge
g) Abnahme des Tätigkeitsprogramms
h) Abnahme des Budget
i) Beschlussfassung über Anträge
j) Durchführung von Ehrungen
k) Statutenänderungen und Beschlussfassung über die Auflösung des Klubs

 

Teilnahmeberechtigung
Art. 15
An der Generalversammlung sind alle Mitglieder und Gönner des OLKW teilnahmeberechtigt.

Dem Klubvorstand steht das Recht zu, zur Generalversammlung auch Gäste einzuladen.

 

Abstimmungen und Wahlen
Art. 16
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, unabhängig der Zahl der anwesenden Mitglieder.

Stimm- und wahlberechtigt an der Generalversammlung mit je einer Stimme sind alle anwesenden Mitglieder.

Gönner und Gäste sind weder stimm- noch wahlberechtigt.

Ist nichts anderes vermerkt, so entscheidet bei allen Abstimmungen und Wahlen das relative Mehr.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder dessen Stellvertreter.

 

Ausserordentliche Generalversammlung
Art. 17
Der Klubvorstand ist berechtigt, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.

Er ist verpflichtet, eine solche innert 60 Tagen einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

Die Bestimmungen der ordentlichen Generalversammlung finden sinngemäss Anwendung.

 

Vorstand
Art. 18
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
1. Präsident / Präsidentin
2. mindestens vier weitere Mitglieder

Der Präsident / die Präsidentin und die anderen Vorstandsmitglieder werden an der ordentlichen Generalversammlung durch die stimm- und wahlberechtigten Mitglieder gewählt.

Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand ist zuständig für die Vereinsführung und die Vertretung des OLKW nach aussen.

Weiter ist er auch für die Erledigung aller Geschäfte (siehe Pflichtenheft Vorstand OLK Wiggertal) zuständig, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.

Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben spezielle Kommissionen zu bilden, Ressortchefs einzusetzen und die Besorgung spezieller Aufgaben Dritten zu übertragen.

Ausserdem hat er die Kompetenz, über eine Summe von maximal CHF 1000.- für nicht budgetierte, wichtige Aufgaben zu verfügen.

 

Rechnungsrevisoren
Art. 19
Die Generalversammlung wählt die Rechnungsrevisoren für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

Von den Rechnungsrevisoren und dem Kassier dürfen nicht zwei dem gleichen Haushalt angehören.

 
 
VI.   Finanzen
 

Vereinsjahr
Art. 20
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. November und endet am 31. Oktober des folgenden Jahres.

 
  Art. 21  

Einnahmen

Die Einnahmen bestehen aus:
  • Mitgliederbeiträgen
  • Spenden, Sympathie- und Gönnerbeiträgen
  • Reingewinn von Veranstaltungen
  • Erlös aus Karten- und Materialverkäufen
  • Subventionen und Sport-Toto-Beiträgen
  • Diverse Einnahmen
 

Mitgliederbeiträge
Art. 22
Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages wird an der ordentlichen Generalversammlung festgelegt.

Der maximale Mitgliederbeitrag beträgt CHF 100.-

Jugendliche bis 16 Jahre zahlen keinen Mitgliederbeitrag. Sie gelten als Aktivmitglieder.

 

Haftung
Art. 23
Die finanzielle Haftung des OLKW ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

Die Haftung eines einzelnen Mitgliedes ist auf die Höhe des maximalen Mitgliederbeitrages begrenzt.

Eine darüber hinausgehende persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.

 
 
VII.   Statutenrevision, Auflösung
 

Statutenrevision
Art. 24
Die vorliegenden Statuten können ganz oder teilweise von einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung revidiert werden. Für die Einberufung gelten die ordentlichen Fristen.

 

Auflösung
Art. 25
Die Auflösung des OLKW kann nur an einer zu diesem Zweck 30 Tage im Voraus einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung durch Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Im Falle einer Auflösung ist das vorhandene Klubvermögen dem Aargauer OL-Verband (AOLV) zu übergeben. Dieser Betrag ist für die Dauer von 5 Jahren einer sich neu zu bildenden OL-Gruppe aus der Region gleicher Zweckbestimmung zur Verfügung zu halten. Wenn in dieser Zeitdauer keine Neugründung stattfinden kann, ist der AOLV berechtigt, den erwähnten Betrag für die Arbeit mit Jugendlichen weiter zu verwenden.

 
 
VIII.   Schlussbestimmungen
 

Unvorhergesehene Fälle
Art. 26
Für alle in den vorliegenden Statuten nicht vorhergesehenen Fälle gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

 

Inkrafttretung
Art. 27
Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 06.10.1973, die Statutenänderungen vom 26.11.1994, die Totalrevision vom 22.11.2003 und die Statutenänderungen vom 24.11.2007 sowie Bestimmungen, welche mit ihnen in Widerspruch stehen.

Die Änderungen treten sofort in Kraft.


 
Strengelbach, den 28.11.2015
Für den Klubvorstand:

Der Präsident:
Andy Schüpbach


Der Aktuar:
Marco Sievi

Hinweis:
Bei Differenzen oder allfälligen Unstimmigkeiten dieser Internet Version wird auf die Orginalversion des Vereins verwiesen.
Die Orginalversion in Papierform mit Unterschrift kann beim Präsidenten bezogen werden.



Die nachfolgenden Anhänge Ethik-Charta und Sport rauchfrei bilden einen integrierten Bestandteil zu den Statuten.

Anhang 1: Ethik-Charta

Gemeinsam für einen gesunden, respektvollen und fairen Sport!

Die sieben Prinzipien der Ethik-Charta im Sport

1 Gleichbehandlung für alle!

Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen.

2 Sport und soziales Umfeld im Einklang!

Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar.

3 Förderung der Selbst- und Mitverantwortung!

Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt.

4 Respektvolle Förderung statt Überforderung!

Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler.

5 Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung!

Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt.

6 Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe!

Prävention erfolgt ohne falsche Tabus: Wachsam sein, sensibilisieren und konsequent eingreifen.

7 Absage an Doping und Suchtmittel!

Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums sofort einschreiten.


Anhang 1.1: Sport rauchfrei

Die Umsetzung Sport rauchfrei beinhaltet folgende Anforderungen:

  • Tabakfreie Zeit vor, während und nach dem Sport (d.h. eine Stunde vor bis eine Stunde nach dem Sport)
  • Vereinslokalitäten sind rauchfrei
  • Verzicht auf finanzielle Unterstützung durch Tabakfirmen
  • Anlässe werden rauchfrei durchgeführt. Dies beinhaltet:
    • Wettkämpfe
    • Sitzungen (inkl. DV/GV)
    • Spezielle Anlässe welche insbesondere der Geselligkeit dienen